In der Entscheidung OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 118/13p, ARD 6392/8/2014, hat der OGH zu einer im Eishockeysport üblichen Try-Out-Vereinbarung klargestellt, dass eine im Dienstvertrag vereinbarte Probezeit von 2 Monaten verbunden mit einem nur einseitigen Lösungsrecht des Vereins arbeitsrechtlich unzulässig ist. Der Autor stimmt den Ausführungen des OGH im Einzelfall zu, da die einseitig dem Arbeitgeber eingeräumte Auflösungsmöglichkeit dem Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB widerspreche. Während die Klausel hinsichtlich der Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Maximalzeitraums einer Probezeit von einem Monat noch iSd stRsp geltungserhaltend reduziert werden hätte können, wiege die fehlende gebotene Zweiseitigkeit des Lösungsrechts so schwer, dass auch eine geltungserhaltende "Reduktion" der Vereinbarung ausgeschlossen war. Abschließend hält Rück aber fest, dass sich aus der vorliegenden OGH-Entscheidung nicht eine generelle Unzulässigkeit von "Try-Out-Vereinbarungen" ergebe, sondern nur, wenn die Auflösungsmöglichkeit in der Probezeit nur einer Vertragspartei eingeräumt wird.