§ 34 EStG - Ein Wasserschaden im Inneren eines Gebäudes, der durch einen überlasteten Kanal als Folge eines Dauerregens (hier: 22. bis 24. 6. 2009) verursacht wurde, ist nicht mit einem Schaden durch ein Hochwasser gleichzusetzen. Es liegt bloß ein katastrophenähnliches Ereignis vor, das nicht in die Ausnahmeregelung des § 34 Abs 6 EStG fällt, sodass die Kosten für die Beseitigung der Schäden nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.