§ 34 Abs 9 EStG - Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfügt eine Au-Pair-Kraft aus dem EU-Raum auch dann über die erforderliche pädagogische Qualifikation für eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten, wenn sie eine einschlägige Berufsausbildung in ihrem Heimatland abgeschlossen hat, die sowohl hinsichtlich der Ausbildungsdauer als auch hinsichtlich der Lehrinhalte mit der Ausbildung von Tageseltern in Österreich als ungefähr gleichwertig angesehen werden kann (hier: 4-jährige Ausbildung an der Pädagogischen und Sozialen Akademie in Bratislava, Ausrichtung „kulturell erzieherischer Bediensteter“).