VwGH 28. 3. 2012, 2009/08/0253
§ 21 Abs 8 AlVG - Gemäß § 21 Abs 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni grundsätzlich das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim HVSVT gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen, bei Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres.