§ 273 ASVG - Bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension dürfen fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden (hier: EDV-Grundkenntnisse im Verweisungsberuf Fakturistin), nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden, die in jenen Zeiträumen noch nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert hat (hier: Lehrabschlussprüfung zur Einzelhandelskauffrau im Jahr 1974).