§ 255 Abs 3a, § 273 Abs 3 ASVG - Sofern dem Versicherten kein Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG zukommt und er die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 255 Abs 3a Z 1 bis Z 3 ASVG erfüllt, steht es der Bejahung seiner Berufsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG war und der Versicherte diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Es ist nämlich kein hinreichender Grund erkennbar, weshalb innerhalb der Gruppe von Versicherten, die die Voraussetzungen nach § 255 Abs 3a Z 1 bis Z 3 ASVG erfüllen, danach zu unterscheiden wäre, ob schon bisher nur eine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil ausgeübt wurde oder nicht.