§ 1295 ABGB - Hat eine Bankangestellte durch massive strafbare Handlungen zum Nachteil zahlreicher Kunden den guten Ruf der Bank gefährdet, haftet sie der Bank für den adäquat zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand. Neben den Rechtsberatungskosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufwenden musste, hat sie aber auch jene Anwaltskosten zu ersetzen, die der Bank in Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Ermöglichung einer Schadensgutmachung durch die Arbeitnehmerin (tätige Reue iSd § 167 StGB) entstanden sind.