§ 26, § 37 AngG - Ist für den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar, kommt es nicht zur Verwirkung der Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel. Erfolgt der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf gesundheitliche Gründe, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht erahnen, dass sein Verhalten zur gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zum Austritt des Arbeitnehmers geführt hat. Daher muss ein das Arbeitsverhältnis auflösender Arbeitnehmer auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers hinweisen, um den Anspruch des Arbeitgebers aus einer Konkurrenzklausel abzuwenden.