§ 37, § 38 AngG - Sieht sich ein Arbeitnehmer durch das inakzeptable Verhalten seines Vorgesetzten (hier: jähzorniges Verhalten und anonyme Störanrufe auch sonntags und in der Nacht) zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst, teilt er diesen Grund dem Arbeitgeber jedoch nicht mit, kann sich dieser auf die Einhaltung einer vereinbarten Konkurrenzklausel berufen. Auch wenn aber der Arbeitnehmer vor der DV-Lösung den Arbeitgeber nicht um Abhilfe gebeten hat, führt das schuldhafte Verhalten des Vorgesetzten zu einer Kürzung der Konventionalstrafe, wenn der Vorgesetzte eine leitende Stellung mit selbstständigem Wirkungsbereich im Unternehmen innehatte und somit als Repräsentant des Arbeitgebers anzusehen ist.