VwGH 14. 12. 2010, 2007/11/0223
§ 9 Abs 2 VStG, § 12 KA-AZG, § 23 ArbIG - Dass in einer Krankenanstalt in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wird, dass „der Abteilungsvorstand (...) auch für die Einhaltung des KA-AZG verantwortlich“ ist, reicht zur Bestellung des Abteilungsvorstandes als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG nicht aus.