OGH 24. 11. 2010, 9 ObA 156/09w
§ 3 Abs 3 KA-AZG - Gemäß § 3 Abs 3 KA-AZG hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung das Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer herzustellen, die den Verhandlungen beizuziehen sind.