§ 255 Abs 2 ASVG - Auch wenn sich ein Berufskraftfahrer, der diesen Beruf nicht erlernt hat, im Laufe seiner rund 30-jährigen praktischen Tätigkeit jene Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die an Absolventen des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ gestellt werden, hat er keinen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer iSd § 255 Abs 2 ASVG erworben, wenn weite Teile dieses Wissens (hier: insbesondere Kenntnisse des internationalen Transportwesens) für die Ausübung seiner Tätigkeit (hier: als Baustellen-Lkw-Fahrer) nicht erforderlich waren. Die Frage nach dem Vorliegen von Invalidität richtet sich somit nach § 255 Abs 3 ASVG.