§ 28 AuslBG, § 153e StGB - Aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke des § 28 AuslBG und des § 153e StGB verstößt es nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn ein Arbeitgeber, der mehrere nicht bei der Sozialversicherung angemeldete Ausländer in seinem Unternehmen beschäftigt hat, einerseits wegen der unerlaubten Beschäftigung der Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen nach § 28 AuslBG und andererseits wegen der gewerbsmäßigen Beschäftigung der (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 153e StGB („Organisierte Schwarzarbeit“) bestraft wird.