UFS Wien 31. 8. 2010, RV/2532-W/10
§ 34 EStG - Krebspatienten können die Anschaffungskosten einer Perücke nach erfolgter Chemotherapie und damit verbundenem Haarverlust als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) geltend machen; diese Kosten erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und dienen dem Erträglichmachen der Krankheit.