§ 34 EStG - Hat der Sohn seinen Eltern bei Übertragung ihres Hauses auf ihn im Jahr 1985 ein Wohnrecht eingeräumt und musste im Jahr 2007 im Haus ein Treppenlift eingebaut werden, um für den behinderten Vater die Erreichbarkeit der Wohnräume weiterhin zu gewährleisten, sind die Kosten dafür beim Sohn als außergewöhnliche Belastung abziehbar: Wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater ist die Zwangsläufigkeit zu bejahen, die behindertengerechte Ausgestaltung führt nicht zu einer Wertsteigerung des Hauses und im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum kann auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Liegenschaftsübertragung hergestellt werden.