OGH 3. 9. 2010, 9 ObA 153/09d
§ 32 BAGS-KV - § 32 BAGS-KV (Kollektivvertrag für Beschäftigte bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) sieht eine begrenzte Anrechnung von Vordienstzeiten vor, die vom Arbeitnehmer nachzuweisen sind. In seiner Fassung bis 31. 12. 2007 sah § 32 Abs 4 BAGS-KV vor, dass die Anrechnung der Vordienstzeiten „nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten“ erfolgt.