§ 9 ArbVG - Gehört ein Arbeitgeber zwei Kollektivverträgen an (hier: KV-Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmen bzw KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) und kann eine wirtschaftliche Tätigkeit (hier: die Innenreinigung von Autobussen) in unterschiedlicher Form organisiert in den einen oder den anderen Wirtschaftsbereich fallen, ist bei Unklarheit der Zuordnung für die Frage des anzuwendenden KV entscheidend, welche fachlichen und wirtschaftlichen Komponenten überwiegen, also dem Betrieb das „Gepräge“ geben.