§ 49, § 91, § 264 Abs 5 ASVG - Bei der Abfertigung (Alt) handelt es sich um eine sozialversicherungsbeitragsfreie Leistung, die nicht als Entgelt aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit iSd § 49 ASVG und damit auch nicht als Einkommen iSd § 264 Abs 5 ASVG anzusehen ist. Eine an den verstorbenen Ehepartner ausbezahlte Abfertigung ist somit nicht in die Berechnungsgrundlage für die Witwenpension (Witwerpension) einzubeziehen. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.