§ 145 GSVG - Unter Bedachtnahme auf den mit der Hinterbliebenenpension angestrebten Zweck, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass dazu grundsätzlich auf die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt des Versicherten abgestellt wird und nachfolgende Einkommensänderungen beim Hinterbliebenen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Es kommt somit zu keiner Erhöhung der Witwenpension, wenn ein zum Stichtag bezogenes Erwerbseinkommen der hinterbliebenen Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt. Um Härtefälle zu vermeiden, sieht das Gesetz in § 145 Abs 6 GSVG (bzw § 264 Abs 6 ASVG) eine Grenze vor, unter die das Einkommen der Witwe nicht sinken kann.