§ 4 Abs 4 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Ein Arzt, der als fliegerärztlicher Sachverständiger auch Flugtauglichkeitsuntersuchungen durchführen will, kann Aufwendungen für den Erwerb des Privatpilotenscheins steuerlich nicht als (Fort-)Bildungsmaßnahme absetzen, weil für keine der beiden Tätigkeiten nach den diesbezüglichen Rechtsvorschriften ein Pilotenschein notwendig ist.