§ 133 Abs 2 ASVG - Ist in Hinblick auf die grundsätzlich vorrangig zur Verfügung stehenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden für einen Versicherten ausnahmsweise die wissenschaftlich noch nicht anerkannte Außenseitermethode zur Behandlung seines Leidens erforderlich und zweckmäßig, ist ein Ersatz der Kosten dieser Außenseitermethode zu gewähren, wenn ihm die weitere Behandlung des Leidens mit einer anderen erfolgversprechenden Methode nicht zumutbar war. Die Frage der Zumutbarkeit ist aufgrund einer Interessenabwägung des Versicherten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft zu entscheiden.