§ 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG - Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen können in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Dh, eine anteilige Berücksichtigung von Fahrtkosten (hier: zwischen Nord- und Osttirol) kommt auch dann infrage, wenn der Familienwohnsitz eines Dienstnehmers in unüblicher Entfernung vom Dienstort liegt und der Dienstnehmer bei auswärtigen Dienstverrichtungen in dessen Nähe dienstfreie Tage für private Aufenthalte vor- bzw nachgelagert hat.