§ 258, § 264 Abs 5 Z 2 ASVG - Das Pflegegeld dient der pauschalierten Abgeltung von Mehraufwendungen für eine behinderungsbedingte Pflege und bezweckt keine Erhöhung des Einkommens des Betroffenen. Es stellt somit unzweifelhaft kein Einkommen im Sinne einer Leistung „im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten aus der Unfallversicherung“ dar, das als wiederkehrende Geldleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenpension berücksichtigt werden müsste.