§ 264 Abs 5 ASVG - Im Zusammenhang mit der Berechnung der Witwenpension (Witwerpension) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen bei unselbstständig Erwerbstätigen vom Bruttoentgelt des Versicherten inklusive Sonderzahlungen auszugehen ist, während bei selbstständig Erwerbstätigen die erzielten Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen sind und somit die vorgeschriebenen und bezahlten SV-Beiträge nicht einzubeziehen sind.