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KV-Handelsangestellte: Kein Aufwandersatz für Fahrten zu Schulungen am Dienstort

KollektivverträgeARD 6027/5/2010 Heft 6027 v. 19.2.2010

Abschnitt XVI Z 1 lit B KV-Handelsangestellte - Der KV-Handelsangestellte enthält einen eigenständigen Begriff des „Dienstorts“ und definiert diesen (außerhalb von Wien) als „Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, aber jedenfalls das Gemeindegebiet“. Da nach Abschnitt XVI Z 1 lit A KV-Handelsangestellte eine Dienstreise nur dann vorliegt, wenn „der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrags den Dienstort verlässt“, liegt keine Dienstreise vor, wenn ein ständig im Außendienst tätiger Handelsangestellter von seiner Wohnung (hier: in der Stmk) zu den am „Dienstort“ iSd Abschnitt XVI Z 1 lit B KV-Handelsangestellte abgehaltenen Schulungen (hier: in OÖ) anreist. Die Fahrten sind vielmehr als Wegzeiten zu beurteilen und begründen mangels abweichender Regelung im KV keinen Anspruch auf Reiseaufwandsentschädigung.

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