§ 2 Abs 1 Z 4, § 7 Abs 4 Z 3, § 35 Abs 6 GSVG - Gibt ein selbstständig Erwerbstätiger, der aufgrund einer Versicherungserklärung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen wurde, dem Sozialversicherungsträger gegenüber bekannt, im laufenden Jahr voraussichtlich Einkünfte zu erzielen, die unter der maßgebenden Versicherungsgrenze liegen, endet die Pflichtversicherung mit Ende des Kalendermonats, unabhängig davon, ob die Erklärung des Versicherten auch eine auf die Beendigung der Pflichtversicherung gerichtete Willenserklärung enthält.