§ 10 Abs 4 KV-Industrieangestellte - Nach § 10 Abs 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie können im Falle des Todes des Angestellten die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10 Abs 1 bis Abs 3 KV-Industrieangestellte vorgesehenen Weiterzahlung des Gehalts und der nach § 23 Abs 6 AngG bzw § 10 Abs 5 und Abs 6 KV-Industrieangestellte bestimmten Abfertigung wählen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dann, wenn ein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts gemäß § 10 Abs 1 bis Abs 3 KV-Industrieangestellte und ein Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung im Sterbefall besteht, nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf eine erhöhte Abfertigung gemäß § 10 Abs 5 oder Abs 6 KV-Industrieangestellte.