§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Wird ein Arbeitnehmer nach einem mehr als 2 Jahre dauernden Krankenstand und vergeblichen Versuchen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu leichteren Tätigkeiten im Unternehmen einzusetzen, schließlich gekündigt, ist die Kündigung selbst bei Vorliegen einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers nicht sozialwidrig. Derartig lange Krankenstände werden üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr in Kauf genommen.