§ 86 Abs 4, § 212 ASVG - Wurde der Anspruch eines Versicherten auf Versehrtengeld zur Abgeltung der Folgen eines Unfalls innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt, sondern erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, fällt die Leistung mit dem Tag der späteren Antragstellung an, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt noch ein Anspruch auf Versehrtenrente bestünde oder nicht.