OGH 14. 10. 2008, 8 ObA 62/08p
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Führt die Kündigung eines Arbeitnehmers zu einer Bruttoeinkommensminderung von rund 54 %, stellt dies auch unter Zugrundelegung des relativ hohen, dem Arbeitnehmer verbleibenden Bruttoeinkommens (hier: Administrativpension seines ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von € 3.466,30 brutto monatlich) eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung dar.