§ 10 Abs 2 KStG - Da Auslandsbeteiligungen nach dem Gesetzeswortlaut - im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen - erst ab einem Beteiligungsausmaß von 10 % steuerbefreit sind, möchte der UFS Linz vom EuGH im Wesentlichen wissen, ob es gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn der VwGH zur Beseitigung dieser Diskriminierung von ausländischen Minderheitsbeteiligungen die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten komme, während sich bei bloßer Nichtanwendung der diskriminierend wirkenden 10%igen Beteiligungsgrenze für Auslandsbeteiligungen eine Steuerbefreiung ergeben würde.