§ 253a Abs 3, § 253b Abs 1 Z 4 ASVG idF vor BGBl I 2003/71 - Nach der ersatzlosen Aufhebung der Jahresausgleichsbestimmung des § 253b Abs 3 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 sind für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung dem jeweiligen Kalendermonat zugeordneten Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgebend. Liegen daher die Einkünfte eines Frühpensionisten aus einer nicht versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in einem Monat über der Geringfügigkeitsgrenze, fällt für diesen Monat die vorzeitige Alterspension weg.