§ 6 BPGG - Wird einem Versicherten vom Pensionsversicherungsträger als Annex zu einer Pensionsleistung ein Pflegegeld der Stufe 1 rechtskräftig zugesprochen und gewährt in der Folge auch der Unfallversicherungsträger dem Versicherten für denselben Zeitraum als Annex zu einer Versehrtenrente nach einem Arbeitsunfall Pflegegeld, ist die AUVA bei der Bemessung des Pflegegeldes nicht an den rechtskräftigen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe des Pflegegeldes gebunden.