§ 61 ASGG - Die Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts 1. Instanz hemmt in den in § 61 Abs 1 Z 1 bis Z 5 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Vollstreckbarkeit. Wurde daher dem Arbeitnehmer der eingeklagte Betrag im erstinstanzlichen Urteil zugesprochen und nicht auch gleichzeitig die Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügt, muss der Arbeitgeber den Klagebetrag an den Arbeitnehmer entrichten und kann ihn auch erst nach rechtskräftigem Abschluss des weiteren Verfahrens zurückfordern, selbst wenn aufgrund seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und das Verfahren im 2. Rechtsgang weiterläuft.