§ 49 Abs 1 und Abs 7 Z 2 ASVG - Fachhochschulen sind keine Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen, sodass Lehrbeauftragten an Fachhochschulen die für Lehrende und Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen geltende Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von € 537,78 nicht zukommt.
VwGH 4. 6. 2008, 2004/08/0012