§ 5 EStG, § 7 Abs 3 KStG - Auch bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird ein Kursgewinn, der durch die Konvertierung der Kreditverbindlichkeit von einer wechselkurslabilen in eine andere nicht über einen fixen Wechselkurs zum Euro gleichgeschaltete Währung (hier: von JPY in CHF) erzielt wird, nicht bereits mit dieser Konvertierung in eine andere Fremdwährung realisiert, sondern erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung in Euro.