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Aufwandsentschädigungen für FH-Vortragende sv-pflichtig

SozialversicherungARD 5905/9/2008 Heft 5905 v. 21.10.2008

§ 49 Abs 1 und Abs 7 Z 2 ASVG - Fachhochschulen sind keine Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen, sodass Lehrbeauftragten an Fachhochschulen die für Lehrende und Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen geltende Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von € 537,78 nicht zukommt.

VwGH 4. 6. 2008, 2004/08/0012

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