OLG Wien 29. 11. 2007, 8 Ra 106/07b
§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG - § 51 Abs 3 Z 2 ASGG stellt Personen, „die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind“, den Arbeitnehmern im Sinne des ASGG gleich.