OGH 9. 7. 2008, 9 ObA 54/07t
§ 1151 ABGB - Für ein Franchise-System ist die straffe Organisation charakteristisch, sodass aus der Vorgabe des Geschäftslokals und dessen Einrichtung keine zwingenden Kriterien in der einen oder anderen Richtung bei Lösung der Rechtsfrage zu gewinnen sind, ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt.