§ 4 Abs 2 ASVG - Vereinbart ein Tischler mit seinem Dienstgeber, dass er für jeden von ihm vermittelten Auftrag Provisionen erhält, ist ungeachtet des Wortlauts der Vereinbarung, wonach die Vermittlungstätigkeit nur außerhalb der Dienstzeit als Tischler stattzufinden habe, von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen, wenn der Dienstnehmer neben Neukunden auch Zusatzaufträge an bestehende Kunden des Dienstgebers vermittelt und auf der Homepage des Unternehmens als Kundenberater angeführt wird, womit der Dienstgeber sein grundsätzliches Einverständnis zeigt, dass der Tischler auch während seiner Dienstzeit für Kundenanfragen zur Verfügung steht. Demzufolge unterliegt der Dienstnehmer (auch) mit seiner Vermittlungstätigkeit der Vollversicherungspflicht.