OLG Wien 18. 4. 2008, 9 Ra 43/08x
§ 1151 ABGB - Wie beim freien Dienstvertrag wird zwar auch beim Werkvertrag die Dienstleistung in persönlicher Selbstständigkeit erbracht, wofür das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht, das Fehlen der Eingliederung in die fremde Unternehmensorganisation und das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln spricht.