§ 1151 ABGB - Ist eine Lektorin einer Fachhochschule befugt, die vom Studiengangsleiter unter Berücksichtigung der Präferenzen der Lektoren festgelegten Kurszeiten nachträglich zu ändern, selbstständig den Kursort auszuwählen, und ist ihr vertraglich ein generelles Vertretungsrecht eingeräumt, ist eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen und vom Vorliegen eines freien Dienstvertrages auszugehen. Dass der Lektorin zum Teil die Kursthemen und die einzusetzenden Lernbehelfe vorgegeben wurden, schadet nicht, weil dies nur der Abgrenzung des Vertragsgegenstandes dient.