§ 460c ASVG, § 101a DO.A - Gegen den von Beziehern einer Zusatzpension nach der DO.A ab einer gewissen Einkommensgrenze zu leistenden Zusatzbeitrag nach § 101a DO.A bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
OGH 7. 5. 2008, 9 ObA 84/07d
Sachverhalt: Der im 81. Lebensjahr stehende Kläger bezieht seit dem 13. 1. 1974 als ehemaliger Angestellter der beklagten AUVA eine Zusatzpension nach dem Abschnitt IV („Pensionsrecht“) der Dienstordnung A für die Angestellten bei den SV-Trägern Österreichs (DO.A). Mit Wirkung vom 1. 7. 2005 wurde die DO.A dahin geändert, dass die Bezieher von DO.A-Pensionen, die in den letzten 6 Monaten vor dem Stichtag die monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, neben dem Sicherungsbeitrag gemäß § 460c ASVG auch einen Zusatzbeitrag zu leisten haben, der je nach zeitlicher Lagerung des Stichtags zwischen 0,6 % und 2 % beträgt (§ 101a DO.A). Der Kläger unterliegt aufgrund seines vor dem 1. 7. 1990 gelegenen Stichtags dem Abzug von 2 %.