§ 361 Abs 4 ASVG - Die Sozialversicherungsträger sind zwar verpflichtet, bei Beurteilung von Pensionsanträgen im Geiste sozialer Rechtsanwendung diese im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen; sie sind aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin zu prüfen, welche anderen Versicherungsträger mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden können, um eine mögliche „versteckte“ Antragstellung aufzuspüren.