§ 7 Abs 1 Z 1 BThPG - Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Untergrenze für die Anrechnung von Ballettdienstzeiten zur Bemessung des Ruhegenusses auf das Ende der Schulpflicht abstellt und nur Dienstzeiten ab der Vollendung des 15. Lebensjahres berücksichtigt, ist wegen des grundsätzlichen Beschäftigungsverbots von Kindern und Jugendlichen sachlich gerechtfertigt und steht daher weder im Widerspruch zur Verfassung noch liegt ein Fall der Diskriminierung wegen des Alters vor.