§ 2b Abs 2 Z 2 BThPG, Art 17a StGG - Eine Änderung der Personalstruktur eines Balletts, die ausschließlich auf einer künstlerischen Entscheidung des neuen Ballettdirektors beruht, berechtigt nicht dazu, einen Balletttänzer, der nicht länger in das neue künstlerische Konzept passt, vorzeitig in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Dies ist auch nicht mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Kunstfreiheit zu rechtfertigen.