§ 122 Abs 1 Z 5 ArbVG - Reagiert ein Betriebsratsmitglied auf (unberechtigte) Vorwürfe und Beschimpfungen durch seinen Vorgesetzten ebenfalls mit ehrverletzenden Äußerungen, ist die Erregung des Arbeitnehmers allgemein verständlich und rechtfertigt nicht die Zustimmung des Gerichts zur Entlassung des BR-Mitglieds.
OLG Wien 7. 1. 2008, 9 Ra 167/07f