§ 30 ArbVG - Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann gegenüber den Arbeitnehmern nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn sie ordnungsgemäß im Betrieb kundgemacht wurde. Wird die BV nur im Personalbüro aufgelegt, ohne dies den Arbeitnehmern mitzuteilen, stellt dies ebenso wenig eine ordnungsgemäße Kundmachung dar wie der Hinweis auf den Abschluss der BV im Rahmen von Abteilungsmeetings oder der Weihnachtsfeier.