§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Ein Unfall, der sich bei einer privaten Zwecken dienenden unerheblichen Unterbrechung des Arbeitsweges ereignet, steht noch unter Unfallversicherungsschutz, weil das Zurücklegen des Weges den wesentlichen Grund dafür bildet, dass der Versicherte in die Situation gekommen ist, in der er sich dann verletzte.