§ 175, § 213a ASVG - Die mangelnde Absicherung einer Fräsmaschine nach oben hin, obwohl unmittelbar neben der Fräseinheit ein ungesicherter Übergang über die Maschine besteht, stellt eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften dar, die zum Anspruch eines bei einem Arbeitsunfall an der Maschine verunglückten Arbeitnehmers auf Integritätsabgeltung führt. Dass das Arbeitsinspektorat die Maschine bei der Abnahme nicht beanstandet hat, schließt die grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers nicht aus.